ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

I Allgemeines

  1. Die vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen unsererseits an den Käufer. Anderslautende allgemeine Geschäfts- Liefer- oder Einkaufsbedingungen
    gelten nur, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich bestätigen. Eine Lieferung unsererseits stellt kein Anerkenntnis der Einkaufsbedingungen des Käufers dar.
  2. Der Käufer darf Ansprüche aus mit uns abgeschlossenen Verträgen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung an Dritte abtreten.
  3. Sollten diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder andere mit dem Käufer getroffenen Vereinbarungen teilweise aus irgendeinem Grunde unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit des
    Vertrages und der übrigen Geschäftsbedingungen nicht.

II Vertragsabschluss und Inhalt

  1. Der Käufer ist an eine von ihm abgegebene Bestellung bis zu dessen Ablehnung durch uns gebunden. Die Gültigkeit einer Bestellung erlischt erst, nachdem uns vergeblich mit Einschreibebrief eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen zur Annahme der Ablehnung der Bestellung gesetzt worden ist.
  2. Eine Lieferverpflichtung unsererseits kommt erst mit der Absendung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung an die vom Besteller bekanntgegebene Adresse zustande.
  3. Der Käufer erkennt ausdrücklich an, dass der Vertragsinhalt sich ausschließlich nach unserem Bestätigungsschreiben richtet.
  4. Mündliche Nebenabreden und nachträgliche Vertragsänderungen gelten nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Dasselbe gilt auch für zugesicherte Eigenschaften der Liefergegenstände.
  5. Wir sind berechtigt, auch Teillieferungen zu erbringen und nach Maßgabe des Lieferumfanges zu fakturieren, zu den im Angebot oder auf der Rechnung angegebenen Zahlungsbedingungen.
  6. Höhere Gewalt befreit uns für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkung von der Lieferverpflichtung. Sowohl wir als auch der Käufer verpflichten sich im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu übermitteln und ihre jeweiligen Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
  7. Wir sind berechtigt, das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung aufzulösen oder eine zugesagte Lieferung zurückzubehalten, wenn hinsichtlich des Käufers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wurde.

III Preise

  1. Die Preise verstehen sich ohne Skonto oder sonstige Nachlässe ab unserem Lager, und zwar rein netto, ausschließlich Verpackung, Fracht und etwaiger Versicherungen. Die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) wird zusätzlich verrechnet. Die vereinbarten Preise gelten vorbehaltlich eventueller Preiserhöhungen durch Lieferanten. Zölle, Steuern, Rechtsgebühren und Transportkosten, Verpackung und Versicherungen oder sonstige Kosten die im Angebot oder in der Bestellung nicht genannt sind, gehen zu Lasten des Käufers.
  2. Bei Sonderanfertigungen gilt der in der Auftragsbestätigung vereinbarte Preis mit der Maßgabe, dass wir berechtigt sind uns verrechnete Mehrkosten unseres Lieferanten zusätzlich zum vereinbarten Preis in Rechnung zu stellen.
  3. Sämtliche von uns gestellten Rechnungen enthalten die in Österreich gültige gesetzliche Mehrwertsteuer. Der Käufer ist verpflichtet die Rechnungsbeträge einschließlich Mehrwertsteuer zu bezahlen, es sei denn er hat uns die gültige Umsatzsteueridentifikationsnummer bekanntgegeben oder den Ausfuhrnachweis uns gegenüber nachweislich erbracht, wobei das Zustellungsrisiko hierfür den Käufer trifft. Im Falle des Nachweises der Ausfuhr oder der fristgerechten Bekanntgabe gültigen Umsatzsteueridentifikationsnummer des Käufers, ist dieser berechtigt den Rechnungsbetrag ohne Mehrwertsteuer zu bezahlen.

IV Zahlungsbedingungen

  1. Alle unsere Rechnungen sind entsprechend den Zahlungsbedingungen gemäß unserem Angebot zur Zahlung fällig, ansonsten prompt nach Rechnungserhalt. Bei Zahlungsverzug sind die jeweils durch Verordnung in Österreich kundgemachten Verzugszinsen, mindestens aber 10 % p.a. vom jeweils aushaftenden Betrag zu bezahlen.
  2. Zahlungsanweisungen, Schecks, Wechsel und etwaige andere Zahlungsmittel werden vorbehaltlich der endgültigen Gutschrift auf unserem Konto angenommen, gegen Berechnung aller damit verbundenen Spesen. Wechselkursschwankungen gehen zu Lasten des Käufers.
  3. Wird mit uns eine Teilzahlungsvereinbarung getroffen und kommt der Käufer mit einer Rate länger als 8 Tage in Rückstand, tritt ohne Mahnung Terminsverlust ein und ist die gesamte noch offene Forderung am neunten Tag nach Ratenfälligkeit zuzüglich der Verzugszinsen zur Zahlung fällig.
  4. Jede Aufrechnungseinrede des Käufers ist ausgeschlossen, soferne diese nicht rechtskräftig tituliert oder von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt ist.
  5. Mehrere Käufer haften zu ungeteilter Hand.
  6. Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung haben nur an uns oder an von uns ausdrücklich zum Inkasso bevollmächtigte Vertreter zu erfolgen.
  7. Die Anrechnung der geleisteten Zahlungen erfolgt zunächst auf uns entstande Kosten, wozu auch allfällige Kreditkosten zählen, dann auf Zinsen, auf Verbindlichkeiten des Käufers aus laufender Geschäftsbeziehung, etwaige Reparaturkosten usw. und erst in letzter Linie auf den Kaufpreis.

V Zurückbehaltungsrecht

Unbeschadet weitergehender gesetzlicher Bestimmungen oder anderweitiger Vereinbarungen steht uns bis zur Befriedigung sämtlicher Ansprüche gegen den Käufer aus der bestehenden Geschäftsverbindung das Zurückbehaltungsrecht an allen Gegenständen zu, die dem Käufer zu liefern sind oder die diesem schon ausgefolgt wurden und wieder in unseren Besitz gelangen oder uns übereignet wurden.

VI Eigentumsvorbehalt

  1. Sämtliche Kaufgegenstände bleiben bis zur völligen Abdeckung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung entstandenen Verbindlichkeiten des Käufers uns gegenüber unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen aus Reparaturen, Ersatzteil-, Zubehör- und Betriebsstofflieferungen, Prozess- und Exekutionskosten, Einstell- und Versicherungskosten.
  2. Bei Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch den Käufer sind wir nach unserer Wahl berechtigt, unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt selbst und ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe geltend zu machen. Der Käufer ermächtigt uns insbesondere zur Wegnahme des Liefergegenstandes auf seine Kosten und anerkennt, dass die Wegnahme keinen Rücktritt vom Vertrag darstellt, sondern lediglich zur Sicherstellung unserer Ansprüche dient, es sei denn, dass wir etwas Gegenteiliges erklären. Aus einer solchen Wegnahme entstehen für den Käufer keinerlei Schadenersatz- oder Besitzstörungsansprüche uns oder unseren Beauftragen gegenüber und wird auf diese ausdrücklich verzichtet.

VII Gefahrenübergang

Die Gefahr des gänzlichen oder teilweisen Untergangs sowie der Verschlechterung, des Verlustes, der Beschädigung, des Abhandenkommens oder der Beschlagnahme geht auf den Käufer über:

  1. mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Käufer oder einen von ihm bezeichneten oder bevollmächtigten Dritten.
  2. bei Versand des Liefergegenstandes mit der Lieferung ab unserem Lager, gleichgültig, wer den Versand durchführt, sodass das Transportrisiko grundsätzlich zu Lasten des Käufers geht.

VIII Gewährleistung und Haftung

  1. Der Käufer erklärt, auf eine den Zeitraum von 6 Monaten ab Versand ab unserem Lager überschreitende Gewährleistungsfrist für von uns gelieferte Produkte zu verzichten; weiters auf jegliche Gewährleistung für in unseren Katalogen, Preislisten oder Angeboten mit dem Zeichen # versehene Produkte, da es sich um Verschleißteile handelt, sowie für gebrauchte Teile.
  2. Unsere Gewährleistung entfällt jedenfalls, wenn der Käufer das Material zur Bearbeitung beistellt oder die Qualität des Materials vorgibt. Wir sind nicht verpflichtet, das Material auf seine Eignung zu überprüfen. Der Käufer verzichtet uns gegenüber auf Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüche aufgrund von Schäden, welche durch ungeeignetes oder mangelhaftes Material, welches vom Käufer beigestellt oder dessen Verwendung verlangt wurde.
  3. Voraussetzung für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist die Einhaltung der Verpflichtung des Käufers zur unverzüglichen Mängelrüge im Sinne des § 377 HGB, welche schriftlich zu erstatten ist.
  4. Gewährleistungsarbeiten werden nach unserer Wahl nur in Reparatur oder in Ersatz portofrei eingesandter Gegenstände geleistet, soferne unsererseits hierauf nicht verzichtet wurde, die infolge nachweislicher Konstruktions-, Material- oder Arbeitsfehler, nicht aber infolge natürlichen Verschleißes schadhaft oder unbrauchbar geworden sind. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. Aus- und Einbaukosten sowie etwaige Zollkosten trägt der Käufer
  5. Schadenersatzansprüche aller Art, wie zum Beispiel aus Falsch- oder verspäteter Lieferung, auch solche aus positiver Vertragsverletzung oder entgangenem Gewinn, Kosten von Ersatzbeschaffungsmaßnahmen, etc. sind auf jeden Fall ausgeschlossen.
  6. Die Gewährleistungsansprüche uns gegenüber erlöschen jedenfalls,
    1. wenn der Liefergegenstand unsachgemäß eingebaut oder durch den Einbau fremder Teile verändert worden ist und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Veränderung für den Mangel oder Schaden ursächlich geworden ist.
    2. wenn unsere Betriebsanweisungen nicht befolgt worden sind oder sonst unsachgemäß mit dem Liefergegenstand umgegangen worden ist.
  7. Für Teile, die nicht von uns hergestellt wurden oder für Sonderanfertigungen, leisten wir, soweit uns gegenüber dem Grunde nach Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden können, nur insofern Gewähr, als uns noch Gewährleistungsansprüche gegen unseren Lieferanten zustehen und nur in Form der Abtretung derartiger Ansprüche.
  8. Für Verderb, Abhandenkommen oder Beschädigung aller dem Käufer gehörenden Gegenstände durch höhere Gewalt wie Feuer, Wasser, Einbruch, Diebstahl, Plünderung oder Ursachen, die wir nicht zu vertreten haben, übernehmen wir keinerlei Haftung.

IX Produkthaftpflicht

Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Herstellers über die Behandlung des Liefergegenstandes (Betriebsanleitung) - insbesondere im Hinblick auf die vorgeschriebenen Überprüfungen - und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann. Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz BGBl. 99/1988 resultierende Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind ausgeschlossen.

Unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit, für indirekte und Mangelfolgeschäden sowie entgangener Gewinn ist ebenso wie die Haftung für Sachschäden wegen eines fehlerhaften Produktes soweit gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben, ausgeschlossen. Der Ausschluss der Haftung für gewerbliche Sachschäden gemäß § 9 PHG ist vom Käufer auf seine Kunden zu überbinden. Der Käufer hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.

X Gerichtsstandsvereinbarung

Als Erfüllungsort und ausschließlichen Gerichtsstand für beide Vertragsteile für sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, auch für Wechsel- und Urkundenprozesse, wird das Bezirks- oder Landesgericht Wels unter Ausschluss jedes anderen in- oder ausländischen Gerichtsstandes vereinbart. Es ist formelles und materielles österreichisches Recht anzuwenden unter Ausschluss des UN Kaufrechtes.